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Generischer Begriff in Domain: ÖÄÜ Variante bendenklich?

Tilli

New member
Registriert
15. Juni 2004
Beiträge
167
Hi,
kann ich ohne rechtliche Probleme die öäü Variante einer Domain registrieren, oder hat der Besitzer der oe, ae, ue Variante Anspruch auf diesselbige?
Gruss
Tilli
 
ist ne gute frage

ich denke das dr da keiner ne antwort drauf geben kann.Ich glaube wohleher nicht das der besitzer der ue version glück hat.
 
Hallo,

ist keine relativ neue Problematik, die
man erst seit Einführung der IDN-Do-
mains kennen würde, sondern seit Be-
ginn des Domain-Namen-Systems, et-
wa im Falle der Einführung der neuen
Rechtschreibung (tip contra tipp).

Die Frage ist auch nicht so einfach zu
beantworten, kommt es doch darauf
an: Es sollte zumindest m.E. unproble-
matisch sein eine Domain beschreibend
zu verwenden, obwohl die jeweils an-
dere Version ebenfalls genutzt wird.
Ihr kommt nämlich in so weit keine
Namens- oder Kennzeichenfunktion zu,
da eine beschreibende Angabe regel-
mäßig auch nicht geeignet ist als Na-
men eines Angebotes aufgefasst zu
werden, daher kann ihr auch kein
Schutz zukommen. Außerdem muss ein
Internetangebot vorliegen, das ein
Werk darstellt, dazu muss eine Schö-
pfungshöhe vorliegen, die so gut wie
kein Internet-Angebot erreicht. Aus-
nahmen sind immer dann zu sehen,
wenn aufgrund von überragender Ver-
kehrsgeltung das Hindernis der fehlen-
den Unterscheidungskraft überwunden
wird und daher ein Schutz besteht
(etwa buecher.de).

Gruß
Sebastian
 
Interesssante Thematik. Sebastian, könnte man die gleiche Aussage
auch auf Domains mit und ohne Bindestrich übertragen? Oder sieht
das da noch anders aus?
 
Hi,
danke für eure Einschätzungen.

Ich erinnere mich leider nur dunkel daran, dass eine rechtsauslegung dahingehend argumentiert hat, dass die schreibweise gleichbedeutend ist, und daher ein anspruch möglich ist.

Gruss
Tilli
 
Hallo Tilli,

natürlich ist tipp und tip oder immobilienmakler und immobilien-makler oder häuser und haeuser offensichtlich gleichbedeutend bzw. gleich, aber was ändert das daran, dass es sich um Gattungsbegriffe handelt? Wenn jemand eine gleichlautende Firma hat, den bürgerlichen Namen trägt, o.ä., dann sind die gegenüberstehenden Rechte auch "gleichbedeutend". In so weit verweise ich noch einmal auf mein erstes Posting.

Gruß
Sebastian
 

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