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Interessanter Artikel zu den Bereich "Wetten"

Art. 56 AEUV verpflichtet Behörden und Gerichte mithin sehr wohl zur „Duldung“ der privaten Wettveranstaltung, und zwar unabhängig von dem gewählten Vertriebsweg. Hingegen müssen private Wettveranstalter staatliche Beschränkungen ihrer Dienstleistungsfreiheit nicht dulden. Ihnen steht mit Art. 56 AEUV eine an den Staat gerichtete unmittelbar anwendbare Verbotsnorm zur Seite, deren Missachtung durch staatliche Stellen angesichts der fiskalischen Ausrichtung der Lotterieunternehmen der Bundesländer nicht im Ansatz gerechtfertigt ist. Aufrechte Gerichte werden dies bestätigen und für die Effektivität der Dienstleistungsfreiheit sorgen

13. Senat beim OVG Münster entscheidet über alte Verbotsverfügungen gegen Internet-Wettveranstalter |ISA-GUIDE
 
Eine „Sonderrolle als staatlicher Wettanbieter“ hat das Ministerium nach den Angaben in der Entscheidung ausdrücklich abgelehnt. Nach dem zitierten Vortrag des Ministeriums kann gegen private Anbieter derzeit praktisch nicht vorgegangen werden. So seien wegen des bis zur Erteilung der Konzessionen fortbestehenden staatlichen Sportwettenmonopols die Erfolgsaussichten für ein Einschreiten seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden als gering eingeschätzt worden, zumal das BVerwG und der EuGH das Monopol in Frage gestellt hätten

Ende des Sportwetten-Konzessionierungsverfahrens nicht absehbar: Verwaltungsgerichtshof hebt Beschleunigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf |ISA-GUIDE
 
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