Positive Urteile häufen sich!
Hallo,
Gute Nachrichten für all jene unter uns, die in den Wettbereich investiert haben! Die positiven Urteile häufen sich in den letzten Tagen! :Love:
Landgericht Berlin bestätigt erneut, dass „Vermittlung“ von Sportwetten kein strafbares „Veranstalten“ i.S.d. § 284 StGB ist.
Wettbürobetreiber wird ferner Strafrechtsentschädigungsanspruch zuerkannt.
Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 31. Juli 2006 -526 Qs 190/06 – einen Entschädigungsanspruch eines Wettvermittlers betätigt und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen stattgebenden Beschluss des AG Tiergarten verworfen.
Das LG Berlin führt dabei insbesondere aus, dass das Vermitteln von Sportwetten kein strafbares Veranstalten i.S.d. § 284 StGB sei, wobei dies insbesondere auch unter Berücksichtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.3.2006 und des EUGH ( Rechtssache Gambelli) festzustellen sei.
Der Beschluss, der in gleich mehreren Strafsachen nach Einstellung der Verfahren ergangen ist zeigt deutlich, dass sich Behörden auf erhebliche Schadenersatzforderungen der Betreiber von Wettannahmestellen einstellen dürfen, die insoweit auch durchsetzbar sind.
Rechtsanwalt Guido Bongers
Bongers Rechtsanwälte
Erneuter Freispruch für Buchmacher
Mit Urteil vom 12. Juli 2006, AG München – 1123 Cs 307 Js 40932/04 wurde ein Buchmacher, der in Bayern auch Sportwetten vermittelt, aus freigesprochen.
Das Amtsgericht stütz sich dabei konsequent auf die vom Verfassungsgericht festgestellte Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols mit dem Grundgesetz. Weder das bayerische Staatslotteriegesetz noch die verwaltungsakzessorische Norm des § 284 StGB könnten das Regelungsdefizit hinsichtlich der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG ausgleichen. Soweit es überhaupt nicht möglich sei eine Erlaubnis zu erlangen und die derzeitigen Regelungen mit der Verfassung unvereinbar seien, könne der Angeklagte sich auch nicht strafbar machen.
Bad Homburg, 15. August 2006
Rechtanwalt Guido Bongers
Bongers Rechtsanwälte
AG Regensburg spricht Wettvermittler aus objektiven Gründen frei
Das AG Regensburg -Az: 25 Cs 112 Js 4411/05 .- hat mit Urteil vom 20. Juli 2006 entschieden, dass das Veranstalten von Fußballwetten oder das Bereitstellen von Einrichtungen schon objektiv kein strafbares Verhalten darstelle.
Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Anwendbarkeit des § 284 StGB aufgrund der durch das Regelungsdefizit bestehenden, mangelnden Bestimmtheit nach Art. 103 Abs. 2 GG nicht möglich sei. Für den Fall der Sportwetten fehle es schlichtweg an einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnisvorschrift, an die § 284 StGB vermeintlich anknüpft.
Soweit das Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit die Aufrecherhaltung des Monopols unter Auflagen ausgesprochen habe, so sei nunmehr eine Strafbarkeit vom unvorhersehbaren Verhalten eines Dritten abhängig, was ebenfalls nicht mit dem Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren sei.
Schließlich weist das Gericht auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in einem Verfahren vor dem BGH (Az. 2 StR 55/06) hin, in dem dieser am 28.06.2006 die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO beantragte und ausführte, dass – würde man bei der rechtlichen Beurteilung eine objektive Strafbarkeit überhaupt annehmen können – die Schuld des Angeklagten allenfalls als gering einzuschätzen sein.
Rechtanwalt Guido Bongers
Bongers Rechtsanwälte
Auch AG Bielefeld lässt Anklage gegen Wettvermittler aus objektiven und subjektiven Gründen nicht zu
Erneut hat ein Strafgericht eine Anklage gegen einen Wettbürobetreiber nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.
Das AG Bielefeld hat mit Beschluss vom 08.08.2006 – Az: 37 Ds 42 Js 547/02 eine Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass einer Verurteilung der Anwendungsvorrang des Europarechts entgegenstehe, weil ein Vorgehen gegen die Wettvermittlungstätigkeit des Angeschuldigten einen unzulässigen Eingriff in die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstelle.
In NRW bestehe ein Monopol für Sportwetten, wonach Private vom Marktzugang ausgeschlossen seien. Solange dies so sei, müsse von einem unzulässigen Eingriff in die europarechtlichen Freiheiten ausgegangen werden.
Zudem sei der Angeschuldigte kein „ Veranstalter“ i.S.d. § 284 StGB, sondern nur „Vermittler“, da für die Durchführung des Spiels nur die britische Wettveranstalterin organisatorisch verantwortlich sei, die die Quoten erstelle und auch das finanzielle Risiko trage.
(Anm: so schon LG Berlin, LG Bochum, LG Köln , OVG Sachsen, OVG Schleswig-Holstein und LG Ellwangen im letzten Jahr).
Auch das Merkmal der „Bereitstellung von Einrichtungen“ sei nicht verwirklicht, da durch Auslegung von Tippscheinen oder ähnlicher Unterlagen ein solches Merkmal gerade nicht verwirklicht sei.
Letztlich könnte sich der Angeschuldigte auch auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, weil die Rechtsfragen bis heute höchst umstritten seien.
Guido Bongers Rechtsanwalt
Bongers - Rechtsanwälte
Ludwigstrasse 12
61348 Bad Homburg
Landgericht Göttingen lehnt Eröffnung des Hauptverfahrens ab und spricht Wettvermittler Entschädigungsanspruch zu.
Der Inhaber mehrere Wettvermittlungsagenturen in Niedersachsen war im Jahre 2004 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Göttingen gleich mehrfach in seinen Annahmestellen durchsucht worden.
Die vormals ergangenen Durchsuchungsbeschlüsse wurden durch das Landgericht Göttingen damalig trotz eingelegter Beschwerden bestätigt. Die Fortsetzung seines Betriebes war für den Wettvermittler somit über Monate nicht mehr möglich.
Die nunmehr seitens der Staatsanwaltschaft Göttingen erhobene Anklage wurde durch das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 24.Juli 2006 – Az: 2 Kls 2/06 – nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren insoweit nicht eröffnet. Zudem wurde durch das Gericht festgestellt, dass der Betroffene aus der Staatskasse zu entschädigen ist, soweit ihm durch die erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen ein Schaden entstanden sei.
Die Regelungen des Niedersächsischen Lotteriegesetzes verstoßen – so das Gericht - gegen Art.12 GG, wie mittelbar durch das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 28.3.2006 festgestellt. Dies mache zwar die Erteilung einer Erlaubnis nicht entbehrlich, die Anklage sei aber gleichwohl unter mehreren Gesichtspunkten nicht zuzulassen.
So enthalte die Anklage nicht die notwendige Informationsfunktion, also Angaben über Arten der Wetten und Ablauf der Wettvermittlung, was aber zur Beantwortung der Frage, ob Sportwetten im konkreten Fall überhaupt Glückspiele seien, notwendig sei.
Ferner handelte – so das Gericht jetzt zutreffend – der Angeschuldigte jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Das Gericht nimmt – was Respekt verdient – ausdrücklich Abstand von seiner früheren Auffassung, wonach der Angeschuldigte zumindest eine bedingte Unrechtseinsicht gehabt habe. Nunmehr legt das Gericht dar, dass angesichts einer ganzen Vielzahl von freisprechenden Urteilen und Beschlüssen anderer Gerichte der Angeschuldigte hierauf, aber auch auf die ihm erteilten Rechtsauskünfte, vertrauen durfte, zumal sich die Entscheidungen der Gerichte als zutreffend erwiesen haben.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt.
Guido Bongers Rechtsanwalt
Bongers – Rechtsanwälte –
Ludwigstrasse 12, 61348 Bad Homburg
Hoffentlich geht's so weiter!
Christoph
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