"Sittenverfall im Domain-Handel?
Nach einem jetzt veroeffentlichten Urteil des LG Duesseldorf ist
die Reservierung einer (beschreibenden) Domain sittenwidrig,
wenn die Stellung als Domain-Inhaber zu einer Gewinnerzielung
benutzt werden soll, die nicht mit irgendeiner Leistung des
Rechtsinhabers im Zusammenhang steht, sondern alleine von der Bedeutung abhaengt, die der potentielle Kaeufer der Sache beimisst (Az.38 O 18/01).
Geklagt hatte vorliegend die seit September 2000 erscheinende
Zeitschrift "Literaturen". Beklagt war ein EDV-Unternehmer, der
im Zusammenhang mit der Erstellung von Webseiten zahlreiche beschreibende Domains registriert hatte, um diese spaeter fuer Kunden verwenden zu koennen. Bis zur Klageerhebung war die Adresse mehrere Jahre ungenutzt. Als er von der Klaegerin durch einen Anwalt zur Uebertragung der Adresse aufgefordert wurde, war er dazu zwar grundsaetzlich bereit, forderte aber einen Kaufpreis in sechsstelliger Hoehe.
Nach Ansicht des Gerichts stellt dies eine vorsaetzlich sitten-
widrige Schaedigung nach der im Domain-Recht relativ selten einschlaegigen Vorschrift des § 826 BGB dar. Der Beklagte wollte seine formalrechtliche Stellung als Inhaber der Domain dazu benutzen, Gewinne zu erzielen, deren Hoehe nicht mit irgendeiner Leistung in Zusammenhang steht, sondern allein von der Bedeutung abhaengt, die der "Vertragspartner" als potentieller Kaeufer der Sache beimisst.
Dem Beklagten wurde zum Verhaengnis, dass er auf dem Gebiet der Webseitenerstellung unwidersprochen wenig Erfahrung hat und ein ernsthaftes Bemuehen der Nutzung nicht erfolgt ist. Da es bereits zu Behinderungen durch Fehlleitung von eigentlich an die Redaktion der Zeitschrift gerichteten Beitraegen gekommen war, dient die
Aufrechterhaltung der Registrierung dem sittlich zu missbilligenden Zweck der eigenen Bereicherung durch Beihaltung einer formalen Rechtsposition.
Bedauerlich an diesem Urteil ist, dass sich das Gericht in diesem Einzelfall nicht naeher mit dem Prinzip des fuer die Registrierung geltenden "First come, first served" auseinandergesetzt hat: denn wer sich nicht fruehzeitig eine passende Adresse sucht, fuer den kann sich die Suche spaeter als sehr schwer gestalten.
Das Urteil im Volltext finden Sie unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020008.htm
Quelle: jurPC.de"
Quelle: www.domain-recht.de
Ciao
www.eine.info
Nach einem jetzt veroeffentlichten Urteil des LG Duesseldorf ist
die Reservierung einer (beschreibenden) Domain sittenwidrig,
wenn die Stellung als Domain-Inhaber zu einer Gewinnerzielung
benutzt werden soll, die nicht mit irgendeiner Leistung des
Rechtsinhabers im Zusammenhang steht, sondern alleine von der Bedeutung abhaengt, die der potentielle Kaeufer der Sache beimisst (Az.38 O 18/01).
Geklagt hatte vorliegend die seit September 2000 erscheinende
Zeitschrift "Literaturen". Beklagt war ein EDV-Unternehmer, der
im Zusammenhang mit der Erstellung von Webseiten zahlreiche beschreibende Domains registriert hatte, um diese spaeter fuer Kunden verwenden zu koennen. Bis zur Klageerhebung war die Adresse mehrere Jahre ungenutzt. Als er von der Klaegerin durch einen Anwalt zur Uebertragung der Adresse aufgefordert wurde, war er dazu zwar grundsaetzlich bereit, forderte aber einen Kaufpreis in sechsstelliger Hoehe.
Nach Ansicht des Gerichts stellt dies eine vorsaetzlich sitten-
widrige Schaedigung nach der im Domain-Recht relativ selten einschlaegigen Vorschrift des § 826 BGB dar. Der Beklagte wollte seine formalrechtliche Stellung als Inhaber der Domain dazu benutzen, Gewinne zu erzielen, deren Hoehe nicht mit irgendeiner Leistung in Zusammenhang steht, sondern allein von der Bedeutung abhaengt, die der "Vertragspartner" als potentieller Kaeufer der Sache beimisst.
Dem Beklagten wurde zum Verhaengnis, dass er auf dem Gebiet der Webseitenerstellung unwidersprochen wenig Erfahrung hat und ein ernsthaftes Bemuehen der Nutzung nicht erfolgt ist. Da es bereits zu Behinderungen durch Fehlleitung von eigentlich an die Redaktion der Zeitschrift gerichteten Beitraegen gekommen war, dient die
Aufrechterhaltung der Registrierung dem sittlich zu missbilligenden Zweck der eigenen Bereicherung durch Beihaltung einer formalen Rechtsposition.
Bedauerlich an diesem Urteil ist, dass sich das Gericht in diesem Einzelfall nicht naeher mit dem Prinzip des fuer die Registrierung geltenden "First come, first served" auseinandergesetzt hat: denn wer sich nicht fruehzeitig eine passende Adresse sucht, fuer den kann sich die Suche spaeter als sehr schwer gestalten.
Das Urteil im Volltext finden Sie unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020008.htm
Quelle: jurPC.de"
Quelle: www.domain-recht.de
Ciao
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