Felix schrieb:
Das würde aber bedeuten man müsste unzählige Regeln jedesmal einführen.
Und das ist im Interesse von keinem. Jeder weiss was er machen muss, wenn er eine bestimmte Domain haben will.
Nein, es gab Regeln. Und die waren anders gemeint. Wer sich darauf verlassen hat wurde getäuscht.
Felix schrieb:
Mit dem Neid es war nur generell was mir einfiel, es gibt viele andere Motivationen (siehe Nicit.de = Mediengeilheit) usw.
(Un-)Rechtsbewusstsein?
Ausserdem wenn wir ganz erhrlich sind ist jeder Domainhändler auch ein Domaingrabber. Aber selbst wenn ? Was ist so schlimm daran ?
Vielleicht sollten wir den Begriff definieren. Für mich ist ein Domaingrabber jemand, der die Rechte (Marke, Name, Bekanntheit) eines anderen verletzt, indem er die rechtmässig diesem anderen zustehende Domain registriert und in erpresserischer (Verkauf) oder rufausbeutender Weise für eigene Zwecke missbraucht. Ich nehme für mich in Anspruch, keine Domains zu besitzen, deren Erfolg auf der Arbeit und PR eines Anderen basiert oder die Markenrechte Dritter verletzen. Das geht mit beschreibenden Begriffen übrigens sehr gut. Ergo bin ich nach meiner Definition kein Domaingrabber.
Felix schrieb:
Warum wollen wir uns immer besser stellen und verleugnen was wir machen ?
s.o.
Felix schrieb:
Jeder hat sein Business. Und daran istn nichts verwerfliches.
Fängt aber jemand davon on, hier von Moral zu sprechen, so ist das wohl die tiefste Kiste in die er greifen kann.
Naja, bei mir steht diese Kiste obendrauf, und Profit untendrunter...
Um die Grundlagen ein weiteres Mal zu verdeutlichen hier die Wiedergabe der relevanten Paragraphen aus dem dt. Markengesetz, welche sich in allen europäischen Markengesetzen in dieser oder ähnlicher Form wiederfinden dürften. Meiner Meinung nach gab und vor allem gibt es hier auch jetzt noch genügend Angriffspunkte gegeben um Missbrauch zu verhindern. Mein Vorschlag aus dem anderen thread von vor einigen Wochen:
Domains, die über eine Marke registriert wurden sollten solange für Transfers gesperrt bleiben, bis der Inhaber eine eintragsgemässe Nutzung der Marke nach Satz 2 belegen kann. Sprich: wer belegt, dass er unter der Marke "Sex" hinreichend viele Topflappen gefertigt und verkauft hat behält Marke und Domain, wer die Benutzung der Marke nicht nachweist verliert beides.
MarkenG schrieb:
§ 25 MarkenG - Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.
(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
Ich weiss, jetzt kommt wieder das Argument, dass man ja leicht eine scheinbare Nutzung konstruieren könnte, indem man tatsächlich ein paar Topflappen verkauft. Stimmt, und daher wäre es noch besser und eindeutiger hier §23 MarkenG zur Anwendung zu bringen. Vereinfacht könnte man sagen, das durch die Registrierung einer Domain andere Marktteilnehmer daran gehindert werden, diese Domain ebenfalls zu nutzen. Das dass grundsätzlich nicht zu beanstanden ist wurde mittlerweile wiederholt in Urteilen bis zum BGH klargestellt. Erfolgt dieser Eingriff in die Rechte Dritter aber auf Grund einer Marke, dann sollte bei Marken auf beschreibende Begriffe der §23 eine gute Angriffsfläche bieten. Sprich: Die Eintragung einer Marke auf einen beschreibenden Begriff ist wie gehabt möglich und statthaft, nicht jedoch die Verhinderung der Nutzung der zugehörigen beschreibenden Domain durch Dritte aufgrund der Marke.
MarkenG schrieb:
§ 23 MarkenG - Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
die Marke oder die geschäftlichen Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Gruss,
Holger