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FC.de vs 1.FC Köln

Was sollte den Richter der Wert einer LL.de interessieren?! In der Urteilsfindung geht es vor Gericht doch um die Frage, ob "FC" integraler Bestandteil der beim DPMA seit 2010 bestehenden Wortmarke "1.FC.Köln" ist.
LG
Thomas

auf alle Fälle ist es ein "integraler Bestandteil" der seit dem 23.05.1997 eingetragenen
Wortmarke FC der OSRAM GmbH München
 
Das stimmt allerdings.

Ich nehme an, dass der aktuelle Inhaber die Domain selbst im Jahr 2009 um 11.000,00 EUR gekauft hat (über Sedo). Diese Info kann man auf adomino oder auf dnpric.es nachprüfen. So gesehen, erscheinen die angebotenen 5.000,00 EUR noch lächerlicher.

LG,
Cumaru

der aktuelle Inhaber war 2009 eben mal 15 Jahre alt. ;)
 
auf alle Fälle ist es ein "integraler Bestandteil" der seit dem 23.05.1997 eingetragenen
Wortmarke FC der OSRAM GmbH München

So einen Blödsinn was hier die Richter verzapfen, habe ich noch nie gehört.

Was ist mit den vielen anderen Markeninhabern von FC ?

z.B.
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2063595/DE
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2003780/DE
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2905211/DE

Ist doch wohl logisch, dass wenn ein Redakteuer IN EINEM FUSSBALLMATCH "FC" sagt, dass damit der 1. FC Köln gemeint ist, wenn nur zwei Fussballclubs zur Auswahl stehen und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

Wenn ich z.B. bei einem Formel-I Rennen sage, "der Nico fährt heute schnell", weiß jeder das Nico Rosberg damit gemeint ist. Das bedeutet aber nicht, dass 50% der deutschen Bevölkerung sofort weiß, wenn jemand "Nico" auf der Straße ruft, dass damit der Nico Rosberg damit gemeint ist.

Ich denke, dass eher der Anwalt vom Domaininhaber eine Pflaume war und das er den Domaininhaber schlecht vertreten hat. Ein Richter darf eigentlich nur nach dem entscheiden, was beide Parteien vorgetragen haben, außer es ist gerichtsbekannt oder so offenkundig, dass jeder es wissen müsste. Das kann man aber bei "FC" nicht sagen, da es wohl tausende von Fussballclubs mit FC in Deutschland gibt.
 
So einen Blödsinn was hier die Richter verzapfen, habe ich noch nie gehört.

Was ist mit den vielen anderen Markeninhabern von FC ?

z.B.
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2063595/DE
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2003780/DE
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2905211/DE

Ist doch wohl logisch, dass wenn ein Redakteuer IN EINEM FUSSBALLMATCH "FC" sagt, dass damit der 1. FC Köln gemeint ist, wenn nur zwei Fussballclubs zur Auswahl stehen und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

Wenn ich z.B. bei einem Formel-I Rennen sage, "der Nico fährt heute schnell", weiß jeder das Nico Rosberg damit gemeint ist. Das bedeutet aber nicht, dass 50% der deutschen Bevölkerung sofort weiß, wenn jemand "Nico" auf der Straße ruft, dass damit der Nico Rosberg damit gemeint ist.

Ich denke, dass eher der Anwalt vom Domaininhaber eine Pflaume war und das er den Domaininhaber schlecht vertreten hat. Ein Richter darf eigentlich nur nach dem entscheiden, was beide Parteien vorgetragen haben, außer es ist gerichtsbekannt oder so offenkundig, dass jeder es wissen müsste. Das kann man aber bei "FC" nicht sagen, da es wohl tausende von Fussballclubs mit FC in Deutschland gibt.

Harald, Deine Links sind alles Wort-Bild Marken. Osram hat als einziger fc "pur"

das ist doch ein kleiner Unterschied, oder?

Zu Richtern und dem Anwalt des Domaininhabers bin ich ganz deiner Meinung.
 
So einen Blödsinn was hier die Richter verzapfen, habe ich noch nie gehört.

Was ist mit den vielen anderen Markeninhabern von FC ?

z.B.
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2063595/DE
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2003780/DE
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2905211/DE

Ist doch wohl logisch, dass wenn ein Redakteuer IN EINEM FUSSBALLMATCH "FC" sagt, dass damit der 1. FC Köln gemeint ist, wenn nur zwei Fussballclubs zur Auswahl stehen und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

Wenn ich z.B. bei einem Formel-I Rennen sage, "der Nico fährt heute schnell", weiß jeder das Nico Rosberg damit gemeint ist. Das bedeutet aber nicht, dass 50% der deutschen Bevölkerung sofort weiß, wenn jemand "Nico" auf der Straße ruft, dass damit der Nico Rosberg damit gemeint ist.

Ich denke, dass eher der Anwalt vom Domaininhaber eine Pflaume war und das er den Domaininhaber schlecht vertreten hat. Ein Richter darf eigentlich nur nach dem entscheiden, was beide Parteien vorgetragen haben, außer es ist gerichtsbekannt oder so offenkundig, dass jeder es wissen müsste. Das kann man aber bei "FC" nicht sagen, da es wohl tausende von Fussballclubs mit FC in Deutschland gibt.

Das war die erste Instanz. Was erwartet Ihr Bitte von diesem Richter?

Ich hätte als Richter ebenfalls so entschieden! Der 1. FC Köln hat meiner Meinung nach die
viel viel stärkeren Rechte (höherer Bekanntheitsgrad) als der Domaininhaber, da er ein national bzw. international bekannter Verein ist.

Der Domaininhaber hätte ein Gutachten von sich aus erstellen lassen können. Tat er das. Ich denke auch hier ein klares Nein. Er hat die Kosten gescheut, was ein solches Gutachten mit sich bringt!

Der Domaininhaber hat nur eine Chance seine Domain zu retten, indem er Berufung am OLG einlegt.

Wird er das tun? Ich denke nicht! Kosten!

P.S.: Wenn ich an die Vergabe der ein- und zweistelligen .de Domains denke, wird mir Heute noch schlecht. Das nur so nebenbei erwähnt!
 
Der Domaininhaber hätte ein Gutachten von sich aus erstellen lassen können. Tat er das. Ich denke auch hier ein klares Nein. Er hat die Kosten gescheut, was ein solches Gutachten mit sich bringt!

Ich denke, dass der Anwalt des Domaininhabers doch eine Teilschuld trägt. Eigentlich hätte der 1. FC-Köln die Beweislast gehabt und nicht der Domaininhaber. Wenn der Domaininhaber alles mit Nichtwissen bestritten hätte, ein demoskopisches Gutachten gefordert hätte und auf das BGH Urteil von wetter.de verwiesen hätte wo man 50% Bekanntheit bei einem beschreibenden Keyword braucht, dann hätte der Richter selbst schon sehr gut in den Entscheidungsgründen argumentieren müssen, warum er (ziemlich sicher) unter 50% Bekanntheit in Deutschland trotzdem einen Bekanntheitsschutz sieht.
 
auf alle Fälle ist es ein "integraler Bestandteil" der seit dem 23.05.1997 eingetragenen
Wortmarke FC der OSRAM GmbH München

Das stimmt schon:
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/397175477/DE

OSRAM hat hierbei die Klasse 11 geschützt:
Klasse(n) Nizza 11:
Beleuchtungsgeräte, insbesondere elektrische Lampen; Teile der vorgenannten Waren


Das zeigt aber auch schon klar, dass das 1. FC Köln Urteil ein Schwachsinn ist, denn es gibt MEHRERE Rechteinhaber für das Zeichen "FC".

Die Argumentation vom Richter ist doch ein kompletter Schwachsinn, denn integraler Teil der Wort/Bildmarke vom "1. FC Köln" ist nur "1 FC" d.h. der 1. FC Köln hätte nur Anrecht auf die Domain 1fc.de aber nicht auf fc.de.

1fc.de steht zum Verkauf:
https://sedo.com/search/details/?partnerid=14457&domain=1fc.de


Wenn das Urteil auch beim BGH durchgeht, dann kann man den Domainhandel absolut vergessen, denn dann wäre es so, dass wenn jemand eine Wort/Bildmarke hat für:

beschreibender-Begriff1 - beschreibender Begriff2 - Geo/Branche

dass dann jeder Markeninhaber Anrecht hat auf die Domain "beschreibender Begriff2".

Dann hätte z.B. bank24 auch Anrecht auf bank.de etc.
 
Ich denke, dass der Anwalt des Domaininhabers doch eine Teilschuld trägt. Eigentlich hätte der 1. FC-Köln die Beweislast gehabt und nicht der Domaininhaber. Wenn der Domaininhaber alles mit Nichtwissen bestritten hätte, ein demoskopisches Gutachten gefordert hätte und auf das BGH Urteil von wetter.de verwiesen hätte wo man 50% Bekanntheit bei einem beschreibenden Keyword braucht, dann hätte der Richter selbst schon sehr gut in den Entscheidungsgründen argumentieren müssen, warum er (ziemlich sicher) unter 50% Bekanntheit in Deutschland trotzdem einen Bekanntheitsschutz sieht.

warum nur kommt mir Reverse Domain Hijacking in den Sinn? ;)
 
Crowdfunding

Guten Abend,

wie Sie eventuell bereits mitbekommen haben, hat der Anwalt des 1. FC Köln vor dem Landgericht Köln Klage gegen mich eingereicht, da ich der Inhaber der Domain FC.de bin.

Der 1. FC Köln klagte gegen mich unter anderem auf Löschung der Domain. Da der 1. FC Köln einen DISPUTE-Eintrag zu der Domain hat, wird dieser nach Löschung der Domain durch mich der neue Inhaber.

Der 1. FC Köln ist der Ansicht, sie habe eine bekannte Benutzungsmarke „FC“, sei Inhaber des bekannten Unternehmenskennzeichens „FC“ und schließlich stünden ihr an dem Kürzel „FC“ Namensrechte zu.Wie in der Presse zu lesen ist, habe ich vor dem Landgericht Köln den Prozess in der 1. Instanz gegen den 1. FC Köln zum Großteil verloren. Das Gericht hat dem Löschungsanspruch des 1. FC Köln stattgegeben.

Leider wird es für mich schwierig, die finanziellen Mittel für die Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln aufzubringen. Nach Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt, beträgt das Kostenrisiko für die Berufung ca. weitere 8.000 - 13.000€.

Bitte hilft mir, dieses Risiko an Kosten zu stemmen!

Deshalb habe ich eine Unterstützungs-Aktion gestartet:

https://www.leetchi.com/c/rechtsstreit-domain

Wäre Super, wenn ich in die nächste Instanz ziehen könnte.

Vielen Dank!
 
Ich denke, dass der Anwalt des Domaininhabers doch eine Teilschuld trägt. Eigentlich hätte der 1. FC-Köln die Beweislast gehabt und nicht der Domaininhaber. Wenn der Domaininhaber alles mit Nichtwissen bestritten hätte, ein demoskopisches Gutachten gefordert hätte und auf das BGH Urteil von wetter.de verwiesen hätte wo man 50% Bekanntheit bei einem beschreibenden Keyword braucht, dann hätte der Richter selbst schon sehr gut in den Entscheidungsgründen argumentieren müssen, warum er (ziemlich sicher) unter 50% Bekanntheit in Deutschland trotzdem einen Bekanntheitsschutz sieht.

Muss nicht der Beklagter (geändert) eventl. nachweisen, dass der Kläger keine besseren Recht hat?

FC und Wetter sind zwei paar Schuhe. Wetter sollte jeder als Keyword registrieren dürfen, so wie geschehen. Zweistellige Domains natürlich auch, aber hier kann es zu Kollisionen mit Rechteinhabern mit hohem Bekanntheitsgrad kommen siehe VW, BR, SR, FC usw.
 
Zuletzt bearbeitet:
Muss nicht der Angeklagte nachweisen, dass der Kläger keine besseren Recht hat?

Einen Angeklagten gibt es nur im Strafverfahren. nicht im Zivilprozess. Im Grundsatz muss im Zivilprozess jede Partei - Kläger und Beklagter - eigene Behauptungen selbst beweisen, eine Beweislastumkehr gibt es nur in Ausnahmefällen.
 
Einen Angeklagten gibt es nur im Strafverfahren. nicht im Zivilprozess. Im Grundsatz muss im Zivilprozess jede Partei - Kläger und Beklagter - eigene Behauptungen selbst beweisen, eine Beweislastumkehr gibt es nur in Ausnahmefällen.

Vielen Dank für den Hinweis.
 
Hallo zusammen,

ich wurde gebeten, hierzu kurz meinen Senf abzugeben *Senfglas aufmach*:

Zunächst kurz zum BGH-Urteil zu sr.de (BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az.: I ZR 153/12 – sr.de). Hierbei handelt es sich imho um ein vielfach fehlverstandenes und fehlinterpretiertes Urteil. Wenn man das Urteil tatsächlich liest (und nicht nur die Zusammenfassungen und Leitsätze), dann findet man in den Entscheidungsgründen folgendes (Rn. 19 bis 21):

"[19] aa) Der Kläger hat die Unternehmensbezeichnung "sr" durch die Registrierung des Domainnamens "sr. de" namensmäßig gebraucht.

[20] (1) Allerdings hat das Berufungsgericht angenommen, aus dem Umstand, dass die Abkürzung "sr" als Unternehmenskennzeichen geschützt sei, folge nicht ohne weiteres, dass diese Bezeichnung bei einer Verwendung als Internetadresse auf den Namen des Betreibers hinweise. Eine aus zwei Buchstaben bestehende Abkürzung werde nicht stets als Hinweis auf einen Namen aufgefasst; vielmehr sei es aus Sicht der angesprochen Verkehrskreise ebenso möglich, dass eine solche Buchstabenfolge als Abkürzung für ein oder zwei Worte stehe, mit denen der unter diesem Domainnamen aufrufbare Inhalt bezeichnet werde.

[21] (2) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Zwar ist es denkbar, dass der Verkehr in einem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Website sieht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 22 f. = WRP 2012, 940 – ZAPPA). Insoweit sind jedoch konkrete Feststellungen erforderlich. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, welche inhaltsbeschreibende Bedeutung die Abkürzung "sr" haben könnte. Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass schon in dem Registrieren eines Namens und der Aufrechterhaltung der Registrierung ein Namensgebrauch liegt (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 – afilias. de)." (Hervorhebungen durch mich)

Im von mir hervorgehobenen Teil sieht man, dass in diesem Urteil offenbar keine Feststellungen getroffen worden sind, welche beschreibenden Bedeutungen die Abkürzung "sr" haben kann. Ohne die zugrundeliegenden Parteischriftsätze zu kennen, vermute ich, dass es hier am konkreten Vortrag der betroffenen Partei gefehlt hat.

Gleiches findet man im Urteil zu "fc.de" (LG Köln, Urteil vom 09.08.2016, Az.: 33 O 250/15):

"Insoweit kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kürzel in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland umgangssprachlich allgemein für „Fussballclub“ verwendet werde bzw. auch für andere Begriffe stehe. Denn dazu fehlt jedweder nachvollziehbare Vortrag." (Hervorhebung durch mich)

Auch hier kenne ich die Parteischriftsätze nicht, daher kann ich nur vermuten, dass hier wohl nicht ausreichend vorgetragen worden ist.

Ich hatte kurioserweise bereits in 2011 als Rechtsanwalt in einem Klageverfahren den Domaininhaber einer zweistelligen .de-Domain (Beklagter) vertreten. Ich hatte den Fall in meinem Blog fiktiv geschildert und dabei die (fiktive) Domain "fc.de" verwendet (siehe "Kurzdomains unter Beschuss"):

Fälle aus der Praxis eines Fachanwalts für IT-Recht

Der Fall fand ebenfalls beim LG Köln statt, allerdings vor der 31. Kammer (VRiLG Kehl) und nicht wie hier vor der 33. Kammer. In unserem Fall hatte ich umfangreich zu den verschiedenen beschreibenden Verwendungsmöglichkeiten der beiden Buchstaben (inkl. Auszug aus Google und Wikipedia) vorgetragen und Beweise angeboten. Zugleich habe ich bestritten, dass die Klägerin unter dem Kürzel bekannt ist. Zugegebenermaßen handelte es sich in unserem Fall um eine Institution, von der ich noch nie gehört hatte, die also erheblich unbekannter ist, als der 1. FC Köln.

Bei uns hatte der VRiLG Kehl bereits sehr deutlich bei der Einführung in den Sach- und Streitstand dargelegt, warum nach seiner vorläufigen Auffassung keine Löschung der Domain erfolgen wird. Daraufhin wurde ein Vergleich im xx.xxx Bereich geschlossen und die Domain nach Zahlung an die Klägerin übertragen, die auch die Gerichtskosten getragen hat.

Ob hier eine Berufung sinnvoll ist, kann ich nicht wirklich abschließend beurteilen, da mir die Parteischriftsätze fehlen, auf die im Tatbestand Bezug genommen wird. Sollte in der ersten Instanz tatsächlich nicht ausreichend zu den verschiedenen beschreibenden Bedeutungen von "fc" vorgetragen worden sein, so dürfte es schwer werden, diesen Vortrag in der Berufung nachzuholen.

Ich wünsche in jedem Fall viel Glück und Erfolg. Ich würde hier gerne sehen, dass dieses Urteil gekippt wird, schon aus dem "egoistischen" Grund, dass ich keine Lust habe, in Zukunft dieses Urteil als Rechtsprechungsbeispiel in gegnerischen Schriftsätzen zu lesen.

Schöne Grüße
Forsaken
 
könnte man sich imBerufungsverfahren nicht darauf berufen, dass der erste Anwalt zu "blöd" war und wichtige Ansätze nicht eingebracht hat?
 
Guten Abend,

wie Sie eventuell bereits mitbekommen haben, hat der Anwalt des 1. FC Köln vor dem Landgericht Köln Klage gegen mich eingereicht, da ich der Inhaber der Domain FC.de bin.

Der 1. FC Köln klagte gegen mich unter anderem auf Löschung der Domain. Da der 1. FC Köln einen DISPUTE-Eintrag zu der Domain hat, wird dieser nach Löschung der Domain durch mich der neue Inhaber.

Der 1. FC Köln ist der Ansicht, sie habe eine bekannte Benutzungsmarke „FC“, sei Inhaber des bekannten Unternehmenskennzeichens „FC“ und schließlich stünden ihr an dem Kürzel „FC“ Namensrechte zu.Wie in der Presse zu lesen ist, habe ich vor dem Landgericht Köln den Prozess in der 1. Instanz gegen den 1. FC Köln zum Großteil verloren. Das Gericht hat dem Löschungsanspruch des 1. FC Köln stattgegeben.

Leider wird es für mich schwierig, die finanziellen Mittel für die Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln aufzubringen. Nach Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt, beträgt das Kostenrisiko für die Berufung ca. weitere 8.000 - 13.000€.

Bitte hilft mir, dieses Risiko an Kosten zu stemmen!

Deshalb habe ich eine Unterstützungs-Aktion gestartet:

https://www.leetchi.com/c/rechtsstreit-domain

Wäre Super, wenn ich in die nächste Instanz ziehen könnte.

Vielen Dank!

Funktioniert nicht so richtig, mit der Unterstützung?

" ... Sollte ich den Fall gewinnen, könnt ihr mich gern kontaktieren, um euer Geld zurück zu bekommen..."

Ist halt auch kein Anreiz. Domainer sind Geschäftsleute. Interessanter wäre es, wenn man im Erfolgsfall an der Domain bzw. dem Verkaufserlös beteiligt ist.
 
Funktioniert nicht so richtig, mit der Unterstützung?

" ... Sollte ich den Fall gewinnen, könnt ihr mich gern kontaktieren, um euer Geld zurück zu bekommen..."

Ist halt auch kein Anreiz. Domainer sind Geschäftsleute. Interessanter wäre es, wenn man im Erfolgsfall an der Domain bzw. dem Verkaufserlös beteiligt ist.

So wie es aussieht, wird es wohl keine Berufung geben. Warum sucht er nicht wegen Prozesskostenhilfe an und sucht sich einen neuen Anwalt der nach Gebühren und nicht nach Stunden abrechnet ?
 
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