>markenanmeldung, die nicht umsonst seit 1,5 jahren in anmeldung ist<
>mit ner angemeldeten marke abzumahnen ist sicher nicht ganz koscher<
>Ich hatte garkeine Inhalte auf der Domain! Hatte sie ja erst eine Woche!<
>nur noch § 12 BGB der GbR<
>Meines Erachtens scheitert § 12 BGB daran, dass eine Verwechslungsgefahr mangels Webinhalten ausgeschlossen ist<
Da staunt der Laie!
Es ist dem Betreiber von „quick-sms“ ungestraft erlaubt dem Registranten von „quicksms“ eine Abmahnung und Geldforderung zu schicken, weil „quick-sms“ von ihnen als Wortmarke zur Anmeldung gebracht wurde.
https://dpinfo.dpma.de/ wird nun spätestens in 1,5 Jahren erklären ob „quick-sms“ überhaupt als Wortmarke registrierungsfähig sein wird. „Quick-sms“ zieht also das Trumpf-Ass obwohl auf der Karte nur gähnende Leere zu sehen ist.
Wie gesagt, das alles ungestraft und ohne den geringsten Versuch einer produktiven, aussergerichtlichen Konfliktlösung! Wen wundert´s, wenn das Image von Anwälten von Angst geprägt ist und die Gerichte überlastet sind. Mit oder ohne Geschwindigkeitsbegrenzung ist die Lichthupe auf Autobahnen doch auch verboten und kann als NÖTIGUNG geahndet werden.
Jetzt muss ich doch tatsächlich alle Domainnamen mit mehr als einer Wortsilbe durch den (-)Kamm ziehen. Und eine registrierte „.com“ ist auch keine Garantie für „originären“ Schutz. Wer hat Lust mir dazu ein Tool zu programmieren:
“Domain-name-comb-test.com”
He mongostyle!
Unter quicksms wolltest Du doch nur deine private, ungewerbliche Homesite installieren!
quickSMS - (The) quickSmartMongoStyle
Stimmt´s?
Schlagt die Dummen mit den Waffen der Phantasie!