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Meine Erste Abmahnung:

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Es stimmt, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, wenn die Domain zu Verkaufszwecken registriert wurde und dies z.B. durch einen Eintrag in einer Domainbörse nachweisbar ist.

Nur: Mongostyle hat die Domain hier ja bisher nicht zum Verkauf angeboten. Was der Vorbesitzer getan hat, ist irrelevant.

Also: Derzeit steht nur eine Namensrechtsverletzung zur Debatte.
 
Vielen Dnak nochmal für eure Unterstützung und die Meinungen.

Ich möchte nochmal daraufhinweisen, dass ICH die Domain weder bei Sedo einstellen wollte, noch die Firma quick-sms kannte und deshalb den Namen registriert habe, geschweigedenn die Domain an quick-sms selbst verkaufen wollte.

Nur: Domain gesehen - nicht nachgedacht (leider) - bestellt - keine Inhalte drauf - kein Einstellen bei Sedo - keine Verkaufsanfragen "rausgeschickt" (an wen auch immer) - nichts!  :)


Sobald ich weiß, wie es ausgeht, informiere ich euch über die Neuigkeiten!

Sers Stefan
 
Natürlich kann der jetzige Besitzer nichts dafür, wenn der Vorbesitzer des Domain-Namens die Domain irgendwo zum Verkauf angeboten hat und diese Offerte veräumt hat zu
löschen.

Leider wird sich dieses entlastende Verhältnis im Streitfalle erst im Zuge der gerichtlichen Weiterungen herausstellen (Beweislast beim Beklagten), sodaß der Kläger (und auch das Gericht) zunächst als Anfangsverdacht annehmen wird,
der jetzige Besitzer habe dies selbst veranlasst oder zumindest gebilligt.

Ein pfiffiger Kläger könnte überdies anführen, dass der Beklagte sehr rührig im Domain-Biz tätig ist und man deshalb davon ausgehen kann, dass er die führende Domainbörse in Deutschland kennt und auch besucht, sodaß ihm die
Verkaufsofferte seiner eigenen Domain aufgefallen sein muß.

???

Egal. Viel Glück !!!

Gruß TC
 
Ein pfiffiger Kläger könnte überdies anführen, dass der Beklagte sehr rührig im Domain-Biz tätig ist und man deshalb davon ausgehen kann, dass er die führende Domainbörse in Deutschland kennt und auch besucht, sodaß ihm die
Verkaufsofferte seiner eigenen Domain aufgefallen sein muß.
.

was aber, wenn jemand, der ruehrig im domain-biz taetig ist, die groesste deutsche domainboerse zwar kennt, aber durch seine ruehrige taetigkeit im domain-biz gar keine zeit findet, den haufen bei sedo nach seinen domains durch zu wuehlen? bei "1,6 mio"..."domains" quasi eine suche der stecknadeln im heuhaufen!

ich habe hunderte domain und keine zeit dazu!

und die verantwortung dafuer, dass der domainhaufen regelmaessig durchgeharkt wird, liegt doch z.t. wohl auch bei der "fuehrung" von dem haufen!

so wuerde ich (als laie) einem einem pfiffigen Kläger kontern.


mfg
zorron ;D
 
Natürlich. Ich würde sogar noch weiter gehen und mit ganz
anderen Sachen kontern. Das Problem ist nur, dass dann
ein Haufen Papier entsteht und man dann wirklich Gefahr
läuft -je größer der Haufen wird- dass man sich zumindest
zu einem Teil vergleicht, was dann für den finanziell Schwächeren eher schlecht sein dürfte, weil er dann auch
einen entsprechenden Anteil an den Verfahrenskosten tragen muß.

Gruß TC  
 
ja ja...das liebe geld. der kluegere gibt nach, oder doch der (finanziell) schwaechere >:(

ich bin zwar kein freund von abmahnern, aber im diesen fall war sie imho berechtigt.

stefan haette, schon mit einem kurzen check beim dpma vorm reggen erkennen koennen, dass er mit dieser domain probleme bekommen wird. noch einfacher - ein besuch bei quick-sms.de. dort sieht man dann, dass sich ein (bekanntes?) portal auf der domain breit gemacht hat, und daher eine "uebernahme" der fast identischen domain nur eine frage der zeit ist.

nur was ich (mal wieder) nicht verstehe:
wenn ich ein (gut laufendes) sms-portal habe, dieses unter einer bindestrich-domain betreibe, und die bindestrichlose version noch frei ist - DANN HOL ICH MIR DIE DOCH!!!!

schliesslich sind das doch verschenkte besucher und somit verschenktes geld! oder nicht????????????

fuer mich gibt es nur 3 gruende, warum sie nicht gereggt wurde:
  • es sind anfaenger, die es einfach nicht wissen :-*
  • die brauchen das geld nicht 8)
  • die wollen ihre rechtsabteilung beschaeftigen :o

was koennen wir aus diesem speziellen fall lernen? muss wohl jeder fuer sich wissen. ich werde auf jeden fall keine meiner "illegalen" domains in irgendeinem forum posten!

mfg
zorron ;D
 
@ zorron: Du hast illegale Domains? pöser pursche... ;D

Ich stimme Dir zu: keine bedenklichen Domains posten...
es ist eh schon heilkel genug.
Wer weiss, wer in Domtreff (oder anderen Foren) so mitliest.
Das sind bestimmt nicht nur unsere Freunde ;D

grüsse,
engel
 
@n engel

naja - weiss heisst schon illegal?

poeser-pursche.de waere fuer mich noch halbwegs legal.
poeser-porsche.de find ich fast schon gemein! also total illegal!!!!!

mfg
zorron ;D
 
nur was ich (mal wieder) nicht verstehe:
wenn ich ein (gut laufendes) sms-portal habe, dieses unter einer bindestrich-domain betreibe, und die bindestrichlose version noch frei ist - DANN HOL ICH MIR DIE DOCH!!!!

schliesslich sind das doch verschenkte besucher und somit verschenktes geld! oder nicht????????????

fuer mich gibt es nur 3 gruende, warum sie nicht gereggt wurde:
  • es sind anfaenger, die es einfach nicht wissen :-*
  • die brauchen das geld nicht 8)
  • die wollen ihre rechtsabteilung beschaeftigen :o

Vierter möglicher Grund: sie haben nicht schnell genug reagiert, als die Domain wieder frei wurde. Vielleicht hatten sie ja gerade nach monatelanger Zermürbungsoffensive den Vorbesitzer zur Freigabe der Domain bewegt, und als die Domain dann gerade mal 2 Stunden frei war, hat Stefan sie ihnen vor der Nase weggeschnappt. Hielt es zunächst wohl für ein Schnäppchen. War's aber nicht. Such is life...

Grüße, Björn

@Stefan: Ich denke, Deine Chancen, die Anwaltskosten NICHT bezahlen zu müssen, sind gar nicht mal so schlecht. Gab es nicht mittlerweile schon Urteile, wo zwar die Abmahnung als solche als berechtigt anerkannt wurde, jedoch die Zuschaltung eines Anwalts (VOR einer persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Beklagten) als unnötig bzw. unverhältnismäßig angesehen wurde? Könnte diese Argumentation nicht auch hier helfen, den Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Anwaltskosten abzuwehren?
 
ahoi,

also die haben eine markenanmeldung, die nicht umsonst seit 1,5 jahren in anmeldung ist. auch wenn die markenstelle 38 bestimmt überlastet ist, so dämlich, nicht zu merken dass diese marke erhebliche zweifel ob ihrer schutzfähigkeit aufkommen lässt, sind die prüfer beim dpma tendenziell auch nicht. meine prognose: eingetragen wird diese marke nicht !

dann könnte eine marke durch geschäftliche benutzung und ! entsprechende bekanntkeit in den verkehrskreisen vorliegen. das müssten die jungs von quick-sms.de aber erstmal nachweisen.

so glasklar ist die geschichte bestimmt nicht, und mit ner angemeldeten marke abzumahnen ist sicher nicht ganz koscher.

take care
domainster

Die Marke wird angemeldet. Die 1.5 Jahre Bearbeitungszeit sind derzeit leider völlig normal. Dem Verfahrensstand nach ist aber zumindest das DPMA willen, diese Marke einzutragen.

Wenn dem Abgemahnten (und im Grunde nur dem) erhebliche Zweifel an der Schutzfähigkeit dieser Wortmarke kommen, kann er ja einen Löschungsantrag stellen bzw. durch seinen Patentanwalt stellen lassen. Zu den Erfolgsaussichten eines solchen Unternehmens will ich mich nicht äußern.

Ansonsten kommt es nur drauf an, wer die älteren Rechte hat. Da der Markenanmelder seine Domain entsprechend nutzt, ist die Abmahnung aus der angemeldeten Marke heraus ok. Zumal sie vom Verfahrensstand her soweit ist, daß zumindestens das DPMA keine Bedenken gegen den Eintrtag hat.

Unsauber wird es immer dann, wenn die Anmeldungen so frisch sind, daß sie online nur teilweise oder gar nicht recherchierbar sind - aber schon die ersten Abmahnungen produziert werden. Das sind oft Fälle, in denen versucht wird, eine "nicht private" mittels Markenanmeldung zu übernehmen und leider geht auch das für die Abmahner allzuoft gut, weil viele Domains ohne Rechte dastehen...

Gruß Holger
 
@Stefan: Ich denke, Deine Chancen, die Anwaltskosten NICHT bezahlen zu müssen, sind gar nicht mal so schlecht. Gab es nicht mittlerweile schon Urteile, wo zwar die Abmahnung als solche als berechtigt anerkannt wurde, jedoch die Zuschaltung eines Anwalts (VOR einer persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Beklagten) als unnötig bzw. unverhältnismäßig angesehen wurde? Könnte diese Argumentation nicht auch hier helfen, den Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Anwaltskosten abzuwehren?

Solche Urteile gab es, aber selten in Markensachen. Markenrecht gilt bei den Gerichten regelmäßig als so kompliziert, daß die Einschaltung eines Anwaltes selbst bei häufigeren Abmahnungen immer als gerechtfertigt angesehen wird.
Lediglich bei Serienabmahnern gibt es Urteile, in denen Gerichte anders urteilten.

Deshalb sammelt die Initiative Abmahnungswelle.de solche Fälle - weil nur mit dem Nachweis vieler exakt wortgleicher Abmahnungen kann man solche Urteile erstreiten.

Aktuell suchen wir z.B. Abmahnofper von Eurocities bzw. Falk-Verlag (Stadtplanausschnitte) oder von Hubert Heindl (Heilpraktikerwebsites), weil in beiden Fällen Betroffene solche Urteile erstreiten wollen.

Und jedes Urteil, daß die Abmahnkosten mit einer solchen Begründung ablehnt, ist derzeit unendlich wertvoll - es gibt davon nämlich nur eine Handvoll, die große Masse geht anders aus.


Gruß Holger
 
@Holger

Die Marke wird angemeldet. Die 1.5 Jahre Bearbeitungszeit sind derzeit leider völlig normal. Dem Verfahrensstand nach ist aber zumindest das DPMA willen, diese Marke einzutragen.

Das ist erstens falsch und zweitens unbedeutend. Den Willen des DPMA kann man aus den Daten nicht einmal erahnen.

Die Marke befindet sich im Anmeldezustand und ist somit nicht rechtskräftig. Mit einer beschreibenden Markenanmeldung wären die vor Gericht nicht weit gekommen. Ich halte es für Betrug, basierend auf einer nicht eingetragenen Markenanmeldung Abmahnkosten zu erheben und würde sofort Strafanzeige erstatten. Wenn das nämlich tatsächlich möglich wäre, dann würde ich morgen Begriffe wie "business" oder "internet" in allen Klassen anmelden und reihum abmahnen lassen.

An der Vermeidung eines Prozesses hatten die Gegner ein gleich grosses Interesse, wie der Abgemahnte. Daher greift die Geschäftsführung ohne Auftrag hier nicht mehr.
 
Hallo Harry,

> Das ist erstens falsch und zweitens unbedeutend. Den Willen des DPMA kann man aus den Daten nicht einmal erahnen.

Dem letzten Verfahrensstand  nach (gestern abend geguckt, heute ist dpinfo leider unwillig) ist die Marke zur Veröffentlichung freigegeben und wird im nächsten Blatt veröffentlicht. Aus diesem Verfahrensstand läßt sich die Haltung des DPMA sehr wohl erahnen.


> Die Marke befindet sich im Anmeldezustand und ist somit nicht rechtskräftig. Mit einer beschreibenden Markenanmeldung wären die vor Gericht nicht weit gekommen.

Das stimmt so nur bedingt. Die Marke genießt Schutz vom Tage der Anmeldung an. Es ist richtig, daß dieser Schutz erst mit der Veröffentlichung nach außen hin deutlich wird. Da die Marke aber bereits benutzt wird, kann sich der Abmahner hilfsweise vor Gericht auch noch auf seine Rechte nach §5 Abs. 2 MarkenG (Geschäftliches Kennzeichen) berufen und zusammen mit der Anmeldung kommt er damit vor Gericht durchaus sehr weit.

> Ich halte es für Betrug, basierend auf einer
nicht eingetragenen Markenanmeldung Abmahnkosten zu erheben und würde sofort Strafanzeige erstatten. Wenn

Warum? Die Markenanmeldung ist wenige Tage nach Anmeldung bereits recherchierbar - entsprechend muß sie bei einer Domainregistrierung berücksichtigt werden.

> das nämlich tatsächlich möglich wäre, dann würde ich morgen Begriffe wie "business" oder "internet" in allen Klassen anmelden und reihum abmahnen lassen.

Das kannst Du selbstverständlich machen. Denk dran, auch die entsprechende Gebühr zu entrichten und dann viel Spaß beim Abmahnen.
Was Dir in dem Fall passiert: Die Abgemahnten werden einen Löschungsantrag stellen, dem wird stattgegeben und außer Spesen ist bei Dir nichts gewesen.

> An der Vermeidung eines Prozesses hatten die Gegner ein gleich grosses Interesse, wie der Abgemahnte. Daher greift die Geschäftsführung ohne Auftrag hier nicht mehr.

Nein, den Prozeß hätten sie ja vermutlich gewonnen.
Ansonsten ist GOA immer so ein Problemfall. Das Gesetz, auf das man sich bezieht, wurde ursprünglich für ganz alle Konstellationen ersonnen. Nämlich z.B. für den Fall, daß es in einer Firma nachts brennt und der Geschäftsführer weit und breit nicht da ist, sind Maßnahmen der Rettungskräfte dadurch rechtlich abgesichtert. Eben zur Abwendung von größeren Schäden in unmittelbarer Gefahr.

GOA bei Abmahnungen ist eine sehr eigentümliche Auslegung, der leider die meisten Gerichte folgen, obwohl der abmahnende Anwalt ja nur selten im Sinne der Interessen des Abgemahnten handelt. Insbesondere Unterlassungserklärungen, die viel zu viel verlangen (wie etwa Domainübertragung) sind in meinen Augen ein Indiz dafür, daß ein solcher Fall NICHTS mit GOA zu tun haben darf.  Die Abmahnungswelle wertet gerade Urteile aus, in denen der Kostenübernahme mittels GOA widersprochen wurde, um für zukünftige Fälle eine bessere Grundlage gegen GOA zu haben. Viele Abmahnwellen würden uns erspart bleiben, wenn GOA bei Abmahnungen nicht greifen würde und es Usus wird, die Vertragsstrafen  nicht dem Abmahner, sondern zugunsten einer dritten Organisation (z.B. Weißer Ring) zu  vereinbaren. Dann würde das Abmahnunwesen erheblich weniger attraktiv  und die ganzen Abmahnwellen mit reichlich zweifelhaften Abmahnern blieben uns erspart!

Gruß Holger
 
@Holger

Du hast, wie viele hier Null Ahnung vom Markenrecht.

Fakt ist: eine Marke im Anmeldezustand ist nicht rechtskräftig. Erst wenn sie eingetragen wird, entsteht rückwirkend zum Anmeldezeitpunkt Markenschutz.

Das kannst Du selbstverständlich machen. Denk dran, auch die entsprechende Gebühr zu entrichten und dann viel Spaß beim Abmahnen.  Was Dir in dem Fall passiert: Die Abgemahnten werden einen Löschungsantrag stellen, dem wird stattgegeben und außer Spesen ist bei Dir nichts gewesen

einen Löschungsantrag auf eine angemeldete aber nicht eingetragene Marke kann man gar nicht stellen. Der geht ins Leere.

Da die Marke aber bereits benutzt wird, kann sich der Abmahner hilfsweise vor Gericht auch noch auf seine Rechte nach §5 Abs. 2 MarkenG (Geschäftliches Kennzeichen) berufen und zusammen mit der Anmeldung kommt er damit vor Gericht durchaus sehr weit.

spielt beim Gebührenstreit u.U. keine Rolle. Alles auf das sich die Abmahnung stützt, muss in der Abmahnung bereits enthalten sein. Spätere Beweisaufnahme erfolgt nicht mehr.
 
Hallo Harry,

> Du hast, wie viele hier Null Ahnung vom Markenrecht.
Wenn Du meinst.

> Fakt ist: eine Marke im Anmeldezustand ist nicht rechtskräftig. Erst wenn sie eingetragen wird, entsteht rückwirkend zum Anmeldezeitpunkt Markenschutz.

Nein, das stimmt nur bedingt Guck mal in  §4 Abs. 2 MarkenG

Der Markenschutz entsteht

2) durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder

Das gilt nicht alternativ, sondern ergänzend. So kann eine Marke durch Benutzung vom Anmeldetag an Markenschutz genießen, obwohl sie noch nicht eingetragen wurde.

> einen Löschungsantrag auf eine angemeldete aber nicht eingetragene Marke kann man gar nicht stellen. Der geht ins Leere.

Wenn man ihm vor dem Patentamt stellt, ja. Aber nach §55 MarkenG kannst Du auch vor ein Gericht ziehen und als Angegriffener kannst Du das auch im Falle einer Marke, die noch nicht eingetragen wurde. Stellt das Gericht absolute Schutzhindernisse fest, kann diese Marke weder durch Eintragung noch durch Benutzung Schutz erlangen.

> spielt beim Gebührenstreit u.U. keine Rolle. Alles auf das sich die Abmahnung stützt, muss in der Abmahnung bereits enthalten sein. Spätere Beweisaufnahme erfolgt nicht mehr.

Diese Aussage stimmt bezüglich der Aussagen einer Abmahnung, aber wirklich nur im Streit um die Kostennote. Ich habe auch schon Schriftsätze solcher Verfahren gesehen, wo das nicht ganz so war, da das Gericht aber die Eröffnung des Verfahrens bereits ablehnte, blieb unklar, ob diese Passagen vom Gericht gewürdigt worden wären.

Ansonsten kann  bei einer Klageschrift für ein Hauptsacheverfahren oder EV selbstverständlich fröhlich anders argumentiert werden.

Und Abmahnungen mit Marken, die sich noch in der Anmeldung befinden, sind leider absolut üblich. Komische Gefühle beschleichen mich immer nur dann, wenn die Marke zum Zeitpunkt einer solchen Abmahnung noch nicht benutzt wird.


Gruß Holger
 
Hallo Harry,

angesichts Deines Versuchs, uns hier von Deiner markenrechtlichen Kompetenz zu überzeugen, sind Aussagen wie
> Du hast, wie viele hier Null Ahnung vom Markenrecht
sicherlich kontraproduktiv. Denn meine Erfahrung ist: wer wirklich kompetent ist, bleibt auch in kontroversen Diskussionen sachlich.

Gruß, Björn
 
angesichts Deines Versuchs, uns hier von Deiner markenrechtlichen Kompetenz zu überzeugen, sind Aussagen wie
                  > Du hast, wie viele hier Null Ahnung vom Markenrecht
                  sicherlich kontraproduktiv. Denn meine Erfahrung ist: wer wirklich kompetent ist, bleibt auch in kontroversen Diskussionen
                  sachlich.

Mit diesem Satz wollte ich niemanden von meiner Kompetenz überzeugen, sondern vielmehr auf die Mängel in den Ausführungen anderer Teilnehmer hinweisen. Ich denke, ich habe das nachvollziehbar begründet.

 
Ich würde nicht zahlen. Die haben keine eingetragene Marke => keinen Markenschutz. Die Marke befindet sich seit 1,5 Jahren in Anmeldung, also haben die offensichtlich Probleme mit dem DPMA. Wahrscheinlich wegen Schutzhindernissen aufgrund von mangelnder Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit. Ich habe schon so einige Marken angemeldet und kenne das.

Weiterhin ist der Laden eine GbR und kann keine Namensrechte gem. § 12 BGB aufbauen, da eine GbR keine juristische Person ist. Daher liegt auch keine Namensrechtsverletzung vor.

Ich würde von den Anwälten die Kopie einer Markenurkunde verlangen und einen Handelsregisterauszug. Da werden die sich erstmal schwer rausreden müssen.

Der Streitwert von 4.000,- Euro ist wirklich niedlich.
 
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