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Klage gegen Domainnamen in USA möglich !

Wenn sich aber herausstellt, dass Greeny immer mit der gleichen IP postet und ich auch, sind wir dann auch noch Hexer und gehören auf den Scheiterhaufen?

das ist etwas mißverständlich und möchte daher klarer darstellen:
Wenn sich aber herausstellt, dass Greeny immer mit der gleichen IP in seinem Nummernkreis postet und ich auch in meinem und beide Nummernkreise haben nichts Miteinander zu tun sind wir dann auch noch Hexer und gehören auf den Scheiterhaufen?
 
Um in dieser Sache ein Ende der Diskussion zu setzen, was die jeweiligen Personen angeht. Kiki und Greeny sind zwei unterschiedliche User.

Gruss
DeTep
 
Schizo. I'm lovin' it. :D. Aber man soll ja keine Scherze ueber ernsthaft Kranke machen...

Alles Gute!
Mac

Auch Danke DeTep, damit das einmal klar ist und damit Kiki und mir von MadMac nicht "Schizo" nachgesagt werden kann. Ich denke, es wäre hier somit auch von MadMac angebracht sich hier wegen dieser Äußerung zu entschuldigen.

Greeny
 
Danke DeTep.

@andere
Ist es noch möglich, über das eigentliche Thema zu reden?

Obwohl Daniel jetzt offenbar nicht mehr antworten darf und eigentlich auch alles (schon mehrfach) gesagt ist fasse ich nochmal zusammen, damit hier nicht der Eindruck entsteht dass wir nicht auch ernsthaft diskutieren könnten.
Leider weiss ich nicht sicher welches "eigentliche Thema" Du meinst, da Greeny ja sowohl die Sache mit dem Cybersquatting als auch die Dialer in den Thread eingebracht hat. Ich beziehe mich aber mal auf das Eröffnungsthema, da ich meine Meinung zu Dialerschmarotzern sicher ausreichend dargelegt habe. Also aufgemerkt:

Der "Anticybersquatting Consumer Protection Act" auf welchem der gesamte "Fall" aufbaut ist keinesfalls neu, sondern bereits seit Ende 1999 in Kraft - es gab ihn also schon vor dem Börsen- und Internethype und auch lange vor der Entstehung des Domainhandels in der heutigen Form.

Dass damit einseitig nationale wirtschaftliche Interessen im Sinne der Enteignung attraktiver Domains mit anschliessender Übertragung an böse amerikanische Konzerne verfolgt wurden darf also als eher unwahrscheinlich gelten.
Und nicht nur das, für Unternehmen/Kennzeicheninhaber, die mit Bezug auf dieses Gesetz aktiv gegen eine missbräuchliche Nutzung ihrer Marke vorgehen wollen gelten sehr klare Regeln und längst nicht jede Domain wandert danach quasi automatisch an den Kläger. Für einen Erfolg muss der Kläger nämlich unter anderem ein Handeln des Beklagten in "bad faith" nachweisen, wofür die Kriterien nachfolgend gut umschrieben sind:

http://www.keytlaw.com/urls/acpa.htm schrieb:
In determining if the defendant has bad faith, the court may consider the following non-exclusive factors:

1. the trademark or other intellectual property rights of the defendant, if any, in the domain name;

2. the extent to which the domain name consists of the legal name of the defendant or a name that is otherwise commonly used to identify the defendant;

3. the defendant's prior use, if any, of the domain name in connection with the bona fide offering of any goods or services;

4. the defendant's bona fide noncommercial or fair use of the mark in a site accessible under the domain name;

5. the defendant's intent to divert consumers from the mark owner's online location to a site accessible under the domain name that could harm the goodwill represented by the mark, either for commercial gain or with the intent to tarnish or disparage the mark, by creating a likelihood of confusion as to the source, sponsorship, affiliation, or endorsement of the site;

6. the defendant's offer to transfer, sell, or otherwise assign the domain name to the mark owner or any third party for financial gain without having used, or having an intent to use, the domain name in the bona fide offering of any goods or services, or the defendant's prior conduct indicating a pattern of such conduct;

7. the defendant's provision of material and misleading false contact information when applying for the registration of the domain name, the defendant's intentional failure to maintain accurate contact information, or the defendant's prior conduct indicating a pattern of such conduct;

8. the defendant's registration or acquisition of multiple domain names which the defendant knows are identical or confusingly similar to marks of others that are distinctive at the time of registration of such domain names, or dilutive of famous marks of others that are famous at the time of registration of such domain names, without regard to the goods or services of the parties; and

9. the extent to which the mark incorporated in the defendant's domain name registration is or is not distinctive and famous within the meaning of Section 1125(c)(1) of the Lanham Act.

Bad faith intent will not be found in any case in which the court determines that the person believed and had reasonable grounds to believe that the use of the domain name was a fair use or otherwise lawful.

Kurz: Wer wissentlich bekannte Marken anderer Firmen ohne eigenes Recht durch Marke oder Nutzung in grossem Stil als Domain registriert und damit die Kunden der Rechteinhaber zu täuschen versucht, aus der Bekanntheit der ihm nicht gehörenden Marke Profit schlägt oder die Domain erpresserisch den Rechteinhabern zum Kauf anbietet der bekommt auf die Mütze - und hat es auch nicht besser verdient. Alle anderen haben zumindest von diesem sehr sinnvollen Gesetz nichts zu befürchten und Panik kann in diesem Zusammenhang eigentlich nur bei jemandem aufkommen der einen oder mehrere der o.g. Punkte für sich selbst als erfüllt ansieht...
Ich lasse mich aber gern durch die Nennung auch nur eines einzigen Falles aus den nunmehr fast sieben Jahren des Bestehens dieses Gesetzes eines besseren belehren, sofern jemand dabei vollkommen unschuldig eine beschreibende deutsche Domain "in Abwesenheit" an einen bösen amerikanischen Kapitalisten verloren hat :)
Gruss,
Holger
 
Ich habe hier nicht nur von "acpa" sondern speziell von "in rem" gesprochen. d.h. ACPA ist wie Du richtig sagst eine ganz normale Klage wegen Cybersquatting, eine "in rem" Klage ist eine Klage gegen die Domain und nicht gegen den Domaininhaber da dieser nicht greifbar ist. Die Klage gegen den Koreaner war auch keine normale "ACPA" Klage sondern eine "in rem" Klage.

Mir ging es hier darum das quasi jeder eine Klage "in rem" in USA klagen kann und nachdem man ja nicht einmal selber der Beklagte ist sondern nur Verisign und sich Verisign sicher kaum verteidigen wird, wird die Domain dann ohne den Domaininhaber einbezogen zu haben, an den Kläger übertragen. Ich sehe hier in Zukunft schon eine gewisse Gefahr wenn hier Firmen die viel Geld haben auf einmal anfangen in USA zu klagen.

Hier eine gute "in rem" Erklärung: http://www.circleid.com/posts/in_rem_domain_name_proceeding/

Dort steht kein Wort mehr von "Cybersquatting" sondern nur mehr, daß man Markenrechte belegen muss. Wenn nun der Domaininhaber sich nicht aktiv in die Klage in Virignia eingreift, ist die Domain weg. Der Kläger kann ja quasi in der Klageschrift erzählen was er will da es vermutlich nur wenige Domaininhaber außerhalb aus USA gegen wird die einen Anwalt in Virginia aufsuchen werden um sie dort zu verteidigen. Wie gesagt, Anwälte sind dort um einiges teurer als in Deutschland und wenn man die Klage verliert, droht dann auch noch ein Schadensersatz von bis zu $100.000.-



— First, the plaintiff must show that subject matter jurisdiction is proper in the district where the action is brought. Since the ACPA provides for jurisdiction in the judicial district in which the domain name registry is located, actions involving .com domain names will be proper in the Eastern District of Virginia for at least as long as Verisign is located there.

— Second, a plaintiff must establish that it is unable to obtain in personam jurisdiction over the defendant where the suit is brought. This is usually pretty easy to do where the registrant is a foreign entity with no ties to the U.S.

— Third, the plaintiff must show that it has perfected service of process as described by the ACPA. Under 15 U.S.C. §1125(d)(2)(A)(ii)(II), this involves:

(aa) sending a notice of the alleged violation and intent to proceed under this paragraph to the registrant of the domain name at the postal and e-mail address provided by the registrant to the registrar; and

(bb) publishing notice of the action as the court may direct promptly after filing the action.

(It is on this third point that the court made the important ruling in this case. We’ll come back to take a closer look at that after laying out the fourth element.)

— Fourth, a plaintiff must establish the elements of trademark infringement or trademark dilution.



Auf Deutsch übersetzt:
1. Der Kläger muss in Virginia die Klage einreichen
2. Der Kläger muss nachweisen das er den Domaininhaber nicht erreichen konnte. Sehr leicht möglich, wenn der Kläger nicht z.B. in Deutschland ist und der Domaininhaber in Deutschland ist.
3.a Der Kläger muss dem Domaininhaber die Klage per Post und eMail zustellen
3.b Der Kläger muss die Klage veröffentlichen (keine Ahnung wo und wie)
4. Der Kläger muss Markenschutzverletzung oder Verwässerung nachweisen


Ich denke, diese 4 bzw. 5 Anforderungen sind nicht so schwer herzustellen. Vielleicht erkennt Ihr nun um was es mir ging und in welche "Gefahr" man sich mit com/net/org Domains begibt wenn man kein Geld hat in USA die Klage anzufechten.

Greeny
 
Zuletzt bearbeitet:
@quaderno
ok, jetzt stelle ich mir vor, es gibt eine Firma in Timbuktu, die heißt Ali Baba, sagen wir Mal, seit 12 Jahren. Die abeitet sehr erfolgreich, ist aber nur national bekannt. Jetzt gründet sich vor einem Jahr eine Firma in den USA, die heißt genau so. Die Firma in den USA erreicht sofort einen Bekanntheitsgrad, der über die Grenzen hinaus geht. Dann geht sie hin und klagt die Domain ali-baba.com ein, die der Firma aus Timbuktu gehört, aber selbst erst vor 6 Monaten registriert hat.

Den Einlass von Greeny verstehe ich so, dass der Ami die Domain bekommt, weil der Typ aus Timbuktu zwar für timbuktunesische Verhältnisse viel Geld verdient, aber für ein Verfahren in den USA reicht es nicht.

oder?
 
Nochmal ganz einfach: Es ist m.E. vollkommen unerheblich in welcher Form die Geschichte abläuft, Bedingung für den Start eines in rem Verfahrens zur Übertragung einer Domain nach 15 U.S.C. §1125(d)(2) bleibt immer, dass der Richter davon überzeugt sein muss dass eine Registrierung in bad faith vorliegt. Es ist auch immer Aufgabe des Klägers dazu hinreichend Beweise zu liefern, die Äusserungen des Beklagten würden auch bei dessen Anwesenheit eher kritisch betrachtet werden. Ich bleibe dabei: Ohne guten (Marken-)Grund wird kein Unternehmen eine Domain auf diesem Wege bekommen.
Ich warte noch auf ein Beispiel welches das Gegenteil beweist...
Gruss,
Holger

P.S.: Das Beispiel mit der Firma aus Timbuktu stellt klar keine Nutzung in bad faith dar. Damit gibt es keine Grundlage für eine Übertragung. Steht aber alles schon oben...
 
Dort steht kein Wort mehr von "Cybersquatting" sondern nur mehr, daß man Markenrechte belegen muss.




http://domainsmagazine.com/Domains_12/Domain_2095.shtml schrieb:
(...)
"In Rem" Action Requires Bad Faith

In the Eastern District of Virginia, in the case of Harrods Ltd. v. Sixty Internet Domain Names, the court determined that the ACPA's structure and legislative history favor including bad faith as a necessary element of an "in rem" action, even though the explicit "bad faith intent" language appears only in the statute's description of an "in personam" action.

The plaintiff made a few unpersuasive arguments as to why "bad faith intent" should not be required under the "in rem" provision of the ACPA. First, the plaintiff argued that the ACPA "in rem" section of the statute does not specifically include bad faith. Second, the plaintiff reasoned that Congress deliberately intended to create two causes of action based on the structure of the statute. Finally, the plaintiff argued that "bad faith intent" is not a required element under the "in rem" provisions of the ACPA because it would defeat the purpose of protecting the trademark owners who cannot find the registrants of the infringing domain name.

The court, however, found the defendant's reasoning that bad faith is required under the "in rem" provisions of the ACPA more persuasive. To read the "in personam" and "in rem" provisions separately would undermine Congress's intent of discouraging cybersquatting as defined under the ACPA and as stated in the legislative history. Also, the "in rem" portion of the statute makes explicit references back to the "in personam" portion of the statute that requires bad faith. As for the plaintiff's contention that requiring bad faith would defeat the purpose of protecting the trademark owners who cannot find the registrants, this is unfounded because providing misleading registration information coupled with the similarity of the offending mark may be sufficient to render a judgment in favor of the plaintiff. Thus, the court ultimately held that the two sections cannot be read in total isolation, but must be read together as the "in rem" provision explicitly instructs.

The court also noted that the legislative history supports the inclusion of bad faith in an "in rem" action. The ACPA was not enacted to target ignorant registrants of existing trademarks. As the title suggests, the ACPA was enacted to target cybersquatters, which is defined in the legislative history as "registering, trafficking in, or using domain names (Internet addresses) that are identical or confusingly similar to trademarks with the bad faith intent to profit from the goodwill of the trademarks" (emphasis added). No matter what piece of legislative history one examines, all roads lead to Congress's intent to address the problem of cybersquatting and not the innocent registration of domain names that infringe upon existing trademarks.


The holding by this court is very important because it means all U.S. trademark holders will have to prove bad faith regardless if the U.S. trademark holder can obtain jurisdiction over the foreign registrant. Thus, an "in rem" action will not be a license for U.S. trademark holders to take away domain names from innocent registrants or good-faith foreign trademark holders.
(...)

Jetzt klar?

P.S.: Ich sehe gerade dass es gegen diese Entscheidung auch noch ein anderslautendes Berufungsurteil gibt. Eventuell schaue ich mir das morgen nochmal näher an. Oder Greeny sucht mal weiter nach Details... Langsam wird es interessant ;)
 
Freut mich, daß Ihr nun doch langsam die Sachlage erkennt. Mir geht es aber speziell darum, daß vermutlich kaum jemand auf so eine Klage in USA was reagieren wird da:

1. kostet das sehr viel Geld
2. ist nicht der Domaininhaber der Angeklagte sondern Verisign
3. man glaubt das man sowieso bessere Rechte hat

Somit könnte der Domaininhaber dann glauben, daß er Verisign in schon gut vertritt und hofft das alles gut geht da er ja nicht schlimmes angestellt hat.

ABER: Was ist, wenn der Kläger FINGIERTE Beweise in die Klage einbringt die ihm BESSERE Rechte geben als den Domaininhaber ? Niemand in USA übernimmt seine Klage und überprüft die falschen Beweise und was bleibt dann dem Richter anders über als ein "TRANSFER" anzuordnen ?

Wenn das Urteil da ist, wird der Kläger mit dem Urteil zu Verisign gehen und die ändern dann ohne den Registrar oder den Domaininhaber zu fragen die Inhaberdaten (KEIN KK !!). Die Domain ist WEG !!

Klingelt es nun endlich bei Euch was ich meine ? Ohne Kohle ist die Domain weg !

Hier steht es Schwarz auf Weiß:
http://72.14.221.104/search?q=cache...barcelona.com+in+rem&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=8

"If the registrant's case is frivolous, it may wish to avoid the expense of appearing and the client is likely to win by default"

Überstetzt so ungefähr:

WENN DER REGISTRANT LEICHTFERTIG IST UND NICHT ERSCHEINT UM KOSTEN ZU SPAREN, GEWINNT DER KLÄGER AUF JEDEN FALL !!!!!


Wenn man quasi kein Geld hat sich in USA zu verteidigen gewinnt der Kläger "by default" !
Das US-Gesetz geht davon aus, daß jeder Domaininhaber so viel Geld hat sich auch in USA zu verteidigen. Ich denke, daß ist hier eine immense Sicherheitslücke !

Wenn also der Kläger weiß, daß die Domain jemanden gehört der sich aus Geldmangel in USA nicht verteidigen kann (z.B. deutsche Privatperson im WHOIS mit nur einer Parkingseite), dann schreibt der Kläger eine fingierte Klageschrift in Virginia und bekommt dann automatisch die Domain zugesprochen. Nachdem man bei den internationalen Parkingseiten (auch SEDO) keinen Einfluss hat auf den Inhalt hat, braucht der Kläger nur sagen das zumindest einer der Sponsored-Links gegen seine Markenrechte verstößt.


Versäumnisurteil:
http://de.wikipedia.org/wiki/Versäumnisurteil

"Erscheint der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht, so gilt dadurch das gesamte Vorbringen des Klägers - mit Ausnahme des Vortrags zur örtlichen Zuständigkeit - als zugestanden. Soweit dieser Tatsachenvortrag den Klageantrag rechtfertigt (Schlüssigkeit der Klage), ist nach dem Klageantrag durch Versäumnisurteil zu erkennen."

"Hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 Abs. 1 ZPO angeordnet, kann auf Antrag des Klägers schon dann (ohne mündliche Verhandlung!) ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen, wenn der Beklagte seine Absicht, sich gegen die Klage zu verteidigen, nicht fristgemäß anzeigt § 331 Abs. 3 ZPO"




Hier ist die Berufung zu Harrods:
http://www.ladas.com/BULLETINS/2004/0304Bulletin/US_AnticybersquattingII.html
http://pacer.ca4.uscourts.gov/opinion.pdf/002414.P.pdf#search="Court of Appeals harrods"

Greeny
 
Zuletzt bearbeitet:
ABER: Was ist, wenn der Kläger FINGIERTE Beweise in die Klage einbringt die ihm BESSERE Rechte geben als den Domaininhaber ? Niemand in USA übernimmt seine Klage und überprüft die falschen Beweise und was bleibt dann dem Richter anders über als ein "TRANSFER" anzuordnen ?

Gefälschte Beweise? Super Idee. Ich denke da bleiben dem Richter schon noch ein paar mehr Möglichkeiten als die Übertragung der Domain ;)
Komisch auf was für Sachen man als Dialerfuzzi noch so kommt...

WENN DER REGISTRANT LEICHTFERTIG IST UND NICHT ERSCHEINT UM KOSTEN ZU SPAREN, GEWINNT DER KLÄGER AUF JEDEN FALL !!!!!

Ich weiss ja nicht was Ihr in Wien für ein Englisch sprecht, aber hier bedeutet "is likely to" ein ganz klein wenig was anderes als "AUF JEDEN FALL !!!!!" Und im Sinne einer statistischen Wahrscheinlichkeit hat das möglichweise auch damit zu tun, dass Cybersquatter mit ohnehin schlechten Chancen mehrheitlich gar nicht erst erscheinen, zu verlieren haben sie ja nicht viel...

Wenn man quasi kein Geld hat sich in USA zu verteidigen gewinnt der Kläger "by default" !

Nein, tut er nicht. Es gibt wenigstens drei mir bekannte Fälle, in denen die "bad faith"-Regel auch bei in rem-actions nachgewiesen werden musste - und nur einen wo das nicht so war. Der nämlich von mir angeführte und von Dir verlinkte Berufungsfall von Harrods ist in der Tat eine Ausnahme von der Regel. Die Interessen des Beklagten wären von der "bad faith" Idee hier auf eine Weise geschützt worden, die nach Meinung des Klägers vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Der Beklagte hatte nämlich pro forma tatsächlich ein Markenrecht, welches ihm aber vom Kläger selbst (est. 1849) im Jahr 1912 durch Gründung einer Tochtergesellschaft in Argentinien erst übertragen wurde. Schon 1920 trennten sich die Wege beider Unternehmen und seit 1963 (!) laufen verschiedene Prozesse, u.a. um die Marke. Es kann damit als sehr wahrscheinlich angesehen werden, dass die Registrierung von 60 Domains mit dem Bestandteil "Harrods" einen sehr wohl in vom amerikanischen Gesetzgeber gemeinten "bad faith" erfolgten Akt der einen schon zuvor im Streit liegenden Partei gegen die andere darstellt. Die ursprüngliche und auch nach Ansicht der WIPO in verschiedenen anderen Prozessen durchaus prominente Marke liegt aber unbestritten seit über 150 Jahren beim Kläger, Harrods UK, in London Knightsbridge. Der angegriffene Registrant hatte ferner trotz Markenrecht offenbar keinerlei berechtigtes Eigeninteresse an der Nutzung Marke "Harrods":
http://www.ipcounselors.com/20021014.htm#a2 schrieb:
Sometime around 1998, Harrods BA ended its department store operation entirely and the building now sits vacant. Its only income is about $300,000 annually from the continued operation of the building's parking garage. At about the time that Harrods UK began its Internet online store, Harrods BA registered some 300 Harrods related domain names.
Kein Cybersquatting? Na ich weiss ja nicht...

Das US-Gesetz geht davon aus, daß jeder Domaininhaber so viel Geld hat sich auch in USA zu verteidigen. Ich denke, daß ist hier eine immense Sicherheitslücke !
Ja, für jemanden mit in bad faith registrierten fremden Markendomains sicher. Allerdings würde Geld hieran kaum was ändern...

Wenn also der Kläger weiß, daß die Domain jemanden gehört der sich aus Geldmangel in USA nicht verteidigen kann (z.B. deutsche Privatperson im WHOIS mit nur einer Parkingseite), dann schreibt der Kläger eine fingierte Klageschrift in Virginia und bekommt dann automatisch die Domain zugesprochen. Nachdem man bei den internationalen Parkingseiten (auch SEDO) keinen Einfluss hat auf den Inhalt hat, braucht der Kläger nur sagen das zumindest einer der Sponsored-Links gegen seine Markenrechte verstößt.

Die Klageschrift ist dann nicht fingiert, sondern echt. Und dann muss der Kläger erstens selbst eine entsprechende Marke besitzen und m.E. zweitens noch immer beweisen, dass die Registrierung der entsprechenden Domain in bad faith erfolgte (die oben dargestellte Ausnahme bestätigt hier wie gesagt eher eine Regel). Kann er den Richter davon überzeugen dann hat er den Prozess gewonnen, aus. Übrigens gibt es bei in rem Verfahren keinen anderen Anspruch für den Kläger als ggf. die Löschung oder Übertragung der Domain, die Angst davor in Abwesenheit zu 100.000 Dollar Schadenersatz verurteilt zu werden ist also vollkommen unbegründet. Da der Gesetzgeber ja schon davon ausgegangen ist dass eine Übertragung der Domain bei Aufenthalt des Beklagten im Ausland anders schwer durchsetzbar wäre hat er sich den offenbar aussichtslosen Teil mit dem Schadenersatz konsequenterweise ganz gespart. Damit trägt aber auch der Kläger ein erhebliches Risiko. Entscheidet er sich nämlich für eine in rem-action gibt er zumindest in diesem Verfahren alle Ansprüche auf Schadenersatz auf. Maximalschaden für den Beklagten ist also der Verlust einer Domain, an der eine andere Firma nach Meinung eines Gerichtes ohnehin bessere Rechte hat. Rechtfertigt das jetzt diese seitenlange Diskussion?

Gruss,
Holger

P.S.: Was Dein Hinweis auf die deutschen Gesetze damit zu tun hat weiss ich nicht...

P.P.S.: Tippfehler korrigiert...
 
Hallo Holger,

vielen Dank für Deine große Mühe und den ausführlichen Beitrag. Mein Englisch ist zwar nicht so schlecht, aber dieses US-juristische Englisch verstehe ich teilweise überhaupt nicht. Teilweise habe ich sogar Probleme mit deutschsprachigen Urteilsbegründungen da sie so etwas von zwei- dreifach verschachtelt geschrieben sind, daß man als Nicht-Jurist kaum durchblicken kann um was er eigentlich geht.

Das mit Harrods in erster Instanz wusste ich, die Anfechtung war mir auch neu und das es nur mehr eine Parkplatzvermietungsfirma ist, war mir auch neu. Vielen Dank auf jeden Fall für diese Info.

Du hast geschrieben, daß Dir 2-3 Fälle von "Reverse Domain Hijacking" bekannt sind. Mir ist nur dw.com bekannt.

Hier habe ich eine Seite gefunden wo ein paar Disputed-Domains angeführt sind: http://www.cooltoad.com/links/show.php?c=80547&PHPSESSID=...f89cfcbf3d04e7783fa3e9393


Wie auch immer bin ich der Ansicht wenn man fingierte Beweiße dem US-Gericht vorlegt, daß man dann dann auch die Domain bekommt sofern sich der Domaininhaber nicht in den Prozess "einklingt". "Fingiert" kann ja auch nur sein, indem er eine US-Marke anmeldet und behauptet er habe bereits seit mehreren Jahren ein Projekt oder Software unter genau diesem Namen laufen.

d.h. ich bastle schnell eine Open-Source Software mit diesem Namen und sage dem Gericht die Software hat Werktitelschutz. Nachdem Open-Source international ist, kann dann das Gericht auch kaum daran zweifeln das die Software auch in disem Land des Beklagten verwendet wird.

Es gibt hier sicher noch viele verschiedene Varianten wo man schnell einmal einen fingierten Werktitelschutz d.h. Namensrechte auf ein Keyword herstellen kann.

Greeny
 
Du hast geschrieben, daß Dir 2-3 Fälle von "Reverse Domain Hijacking" bekannt sind.

Habe ich? Ich habe geschrieben, dass es mindestens drei weitere Fälle gab in denen auch bei in rem-actions nach bad faith und eben nicht "automatisch" entschieden wurde. Mit Reverse Domain Hijacking hat das gerade nichts zu tun. Aber ich fange jetzt kein neues Thema an, ich hab auch noch was anderes zu tun.
Gruss,
Holger
 
OK macht nichts, trotzdem vielen Dank :)
Ich dachte, Du kennst noch mehrere "Reverse Domain Hijacking" Fälle außer dw.com.
Dann muss ich eben selber noch weitersuchen.

Ich habe noch was gefunden: AJAX.ORG (Ajax Software gegen Colgate-Palmolive)
http://news.com.com/2100-1023-216899.html


Greeny
 
Zuletzt bearbeitet:
Kaum bin ich paar Tage weg streitet Ihr euch genau an meinem Schreibtisch.
 
Scheinbar dürfte mein "fiktiver Fall" nun doch zur Realität werden. Hier handelt es sich auch um ein Versäumnisurteil weil die UK-Firma nicht die Klage in USA beachtet hat.

"Spamhaus droht Domain-Enteignung"
"Die versteckten Gefahren einer US-kontrollierten Internet-Verwaltung wurden schon oft thematisiert. Doch jetzt droht erstmals einem Domain-Inhaber außerhalb der USA die Domain-Enteignung. Und das aufgrund des Urteils eines US-Gerichts."

http://www.intern.de/neue_meldungen/spamhaus_droht_domain-enteignung_600.html

http://www.intern.de/neue_meldungen/anti-spammer_verurteilt_485.html

Greeny
 
Zuletzt bearbeitet:
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