Quaderno
Gesperrt
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- 12. Juni 2002
- Beiträge
- 2.719
Nein Alex!
Aufgrund der Tatsache, dass bei .de-Domains im Streitfall vertragsgemäss immer ein Vertreter mit ladungsfähiger Adresse verfügbar sein muss halte ich das Instrument des Dispute für einen überflüssigen und anmassenden Eingriff in den durch bestehende Gesetze vorgegebenen Rechtsweg. Es besteht ganz klar NICHT wie bei anderen Endungen die Gefahr, dass die Domain z.B. nach Fernost verschwindet und damit die normalen Klagemöglichkeiten zur Beseitigung von Rechsverletzungen verbaut sind. Es geht im Wettbewerbs- und Markenrecht genau nicht darum, sich fremde Rechte anzueignen, sondern nur darum, eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu unterbinden.
Sofern sich eine Firma "Müller" also unlauter behandelt fühlt weil ein Dritter durch die konkrete Nutzung der Domain ihren Ruf schädigt oder ausbeutet dann ist dem bereits damit abgeholfen, dass unter der Domain nun eine Seite über den Beruf des Müllers erscheint. Das mag der Firma zwar auch nicht gefallen weil damit die gewünschte Übernahme der Domain nicht mehr begründbar ist, aber das ist weder das Problem des Domaininhabers noch der Denic. Im Gegenteil, damit wäre der gesetzlich angestrebte Zweck einer wettbewerbsrechtlichen Klage bereits voll erfüllt.
Mit dem Instrument des Disputes stellt sich die Denic hingegen einseitig auf die Seite des vermeintlichen Rechteinhabers und nicht wie es eher sein sollte auf die ihres Vertragspartners. Und es geht sogar noch weiter: Mit einem Dispute wird von der Denic etwas "durch die Hintertür" ermöglicht, was der Gesetzgeber so ausdrücklich NICHT wünscht - nämlich die quasi automatische Übertragung einer Domain an einen Kläger anstelle der blossen Abstellung des klagebegründenden Rechtsverletzung. Siehe dazu z.B. LG Köln, AZ 84 O 25/01.
Zitat:
Gruss,
Holger
Aufgrund der Tatsache, dass bei .de-Domains im Streitfall vertragsgemäss immer ein Vertreter mit ladungsfähiger Adresse verfügbar sein muss halte ich das Instrument des Dispute für einen überflüssigen und anmassenden Eingriff in den durch bestehende Gesetze vorgegebenen Rechtsweg. Es besteht ganz klar NICHT wie bei anderen Endungen die Gefahr, dass die Domain z.B. nach Fernost verschwindet und damit die normalen Klagemöglichkeiten zur Beseitigung von Rechsverletzungen verbaut sind. Es geht im Wettbewerbs- und Markenrecht genau nicht darum, sich fremde Rechte anzueignen, sondern nur darum, eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu unterbinden.
Sofern sich eine Firma "Müller" also unlauter behandelt fühlt weil ein Dritter durch die konkrete Nutzung der Domain ihren Ruf schädigt oder ausbeutet dann ist dem bereits damit abgeholfen, dass unter der Domain nun eine Seite über den Beruf des Müllers erscheint. Das mag der Firma zwar auch nicht gefallen weil damit die gewünschte Übernahme der Domain nicht mehr begründbar ist, aber das ist weder das Problem des Domaininhabers noch der Denic. Im Gegenteil, damit wäre der gesetzlich angestrebte Zweck einer wettbewerbsrechtlichen Klage bereits voll erfüllt.
Mit dem Instrument des Disputes stellt sich die Denic hingegen einseitig auf die Seite des vermeintlichen Rechteinhabers und nicht wie es eher sein sollte auf die ihres Vertragspartners. Und es geht sogar noch weiter: Mit einem Dispute wird von der Denic etwas "durch die Hintertür" ermöglicht, was der Gesetzgeber so ausdrücklich NICHT wünscht - nämlich die quasi automatische Übertragung einer Domain an einen Kläger anstelle der blossen Abstellung des klagebegründenden Rechtsverletzung. Siehe dazu z.B. LG Köln, AZ 84 O 25/01.
Zitat:
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/LG-Koeln84O25-01.html schrieb:Es kann auch nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden, daß die Beklagten die Domain nicht auf die Klägerin übertragen, sondern für den von ihnen geplanten Internetführer behalten und dort alle Unternehmen verzeichnen wollen, die mit dem Domainnamen in Verbindung gebracht werden wollen. Auf diese Weise hätten nämlich alle Betriebe, die die Bezeichnung "******" führen, die Möglichkeit, sich unter dieser Domain darzustellen. Daß dies gerade und ausschließlich nur die Klägerin können soll, dafür ist kein Grund ersichtlich.
Gruss,
Holger